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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_der_replik_auf_die_erwiderung

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Inhalt der Replik auf die Erwiderung

Regel 55 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Replik auf die Erwiderung enthalten sein müssen.

Regel 55 (4) EPGVO

Die Replik auf die Erwiderung muss die Gründe für die Ablehnung oder Zustimmung zur Erwiderung sowie alle relevanten Beweismittel und Dokumente enthalten.

siehe auch

Regel 55 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.

upc/inhalt_der_replik_auf_die_erwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1