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Regel 49 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Inhalte der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage.
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen: (a) einen Antrag auf Änderung des Patents, (b) eine Verletzungswiderklage.
Regel 49 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.
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