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upc:information_ueber_den_abschluss_des_schriftlichen_verfahrens

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Information über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens

Regel 58 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert.

Regel 58 (1) EPGVO

Der Berichterstatter informiert die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens.

siehe auch

Regel 58 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.

upc/information_ueber_den_abschluss_des_schriftlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1