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upc:gueltigkeit_der_schriftsaetze_in_der_patentsprache

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Gültigkeit der Schriftsätze in der Patentsprache

Regel 39 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass Schriftsätze ihre Gültigkeit behalten, wenn die Verfahrenssprache vor der verweisenden Kammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 39 (3) EPGVO

Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit.

siehe auch

Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.

upc/gueltigkeit_der_schriftsaetze_in_der_patentsprache.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1