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upc:grundsatz_der_kostentragung

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Grundsatz der Kostentragung

Regel 129 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Grundsatz, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Regel 129 (1) EPGVO

Sofern das Gericht nichts anderes anordnet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

siehe auch

Regel 129 EPGVO → Kosten
Legt fest, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

upc/grundsatz_der_kostentragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1