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upc:grundsatz_der_kostenentscheidung

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Grundsatz der Kostenentscheidung

Regel 280 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft.

Regel 280 (1) EPGVO

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der anderen Partei oder Parteien, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft.

siehe auch

Regel 280 EPGVO → Kostenentscheidung
Legt fest, wie das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheidet.

upc/grundsatz_der_kostenentscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1