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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:grundlage_der_erstattung

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Grundlage der Erstattung

Regel 153 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erstattung der Kosten von Sachverständigen auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze erfolgt.

Regel 153 (1) EPGVO

Die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien erfolgt auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.

siehe auch

Regel 153 EPGVO → Erstattung der Kosten von Sachverständigen
Regelt die Erstattung der Kosten von Sachverständigen der Parteien auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze.

upc/grundlage_der_erstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1