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Regel 176 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert die Darlegung der Gründe, warum eine persönliche Vernehmung des Zeugen notwendig ist.
Eine Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, muss einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen stellen, in dem die Gründe für eine persönliche Vernehmung des Zeugen darzulegen sind.
Regel 176 EPGVO → Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.
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