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Regel 226 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung vorgebracht werden müssen.
Die Berufungsbegründung muss die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung enthalten.
Regel 226 EPGVO → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.
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