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upc:gerichtsgebuehren_bei_uebernahme_des_verfahrens

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Gerichtsgebühren bei Übernahme des Verfahrens

Regel 312 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.

Regel 312 (2) EPGVO

Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.

siehe auch

Regel 312 EPGVO → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.

upc/gerichtsgebuehren_bei_uebernahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1