Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gemeinsamer_antrag_der_parteien

finanzcheck24.de

Gemeinsamer Antrag der Parteien

Regel 295 (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt.

Regel 295 (d) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ein gemeinsamer Antrag der Parteien vorliegt.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

Gemeinsamer Antrag der Parteien

Regel 321 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht es den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

Regel 321 (1) EPGVO

Die Parteien können gemeinsam beantragen, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache verwendet wird.

siehe auch

Regel 321 EPGVO → Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Erlaubt den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.

upc/gemeinsamer_antrag_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1