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Regel 77 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die anfallenden Gebühren gemäß Regel 46 sowie den Regeln 70 und 74.
Sowohl gemäß Regel 46 als auch gemäß den Regeln 70 und 74 sind Gebühren zu entrichten.
Regel 77 EPGVO → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung
Erlaubt die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents und beschreibt die Gebührenregelungen.
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