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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gebuehr_fuer_die_klage

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Gebühr für die Klage

Regel 88 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten hat.

Regel 88 (3) EPGVO

Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 88 EPGVO → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.

upc/gebuehr_fuer_die_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1