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Regel 88 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Kläger die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten hat.
Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Regel 88 EPGVO → Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes
Legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts fest.
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