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upc:fristen_fuer_die_einreichung_eines_ueberpruefungsantrags

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Fristen für die Einreichung eines Überprüfungsantrags

Regel 259 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag auf Überprüfung eingereicht werden muss.

Regel 259 (2) EPGVO

Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich.

siehe auch

Regel 259 EPGVO → Überprüfung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz
Beschreibt das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz durch das Berufungsgericht.

upc/fristen_fuer_die_einreichung_eines_ueberpruefungsantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1