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upc:fristen_fuer_die_duplik_auf_die_replik

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Fristen für die Duplik auf die Replik

Regel 55 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist für die Einreichung der Duplik auf die Replik fest.

Regel 55 (5) EPGVO

Der Beklagte reicht die Duplik auf die Replik innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Replik ein.

siehe auch

Regel 55 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents, der Replik und der Duplik.

upc/fristen_fuer_die_duplik_auf_die_replik.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1