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upc:frist_zur_einleitung_des_hauptverfahrens

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Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens

Regel 213 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Frist, innerhalb derer der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache einleiten muss, um die einstweiligen Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

Regel 213 (1) EPGVO

Das Gericht stellt sicher, dass einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleitet. Bei der Festlegung des Datums trägt das Gericht, wo anwendbar, dem Datum, an dem der Bericht nach Regel 196.4 vorgelegt werden soll, angemessen Rechnung.

siehe auch

Regel 213 EPGVO → Aufhebung einstweiliger Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.

upc/frist_zur_einleitung_des_hauptverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1