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upc:frist_fuer_die_berufung

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Frist für die Berufung

Regel 21 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb derer die Berufung eingelegt werden muss.

Regel 21 (2) EPGVO

Die Berufung muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters eingelegt werden.

siehe auch

Regel 21 EPGVO → Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.

upc/frist_fuer_die_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1