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upc:formalpruefung_und_eintragung_bei_noch_nicht_eingeleitetem_hauptverfahren

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Formalprüfung und Eintragung bei noch nicht eingeleitetem Hauptverfahren

Regel 193 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Behandlung des Antrags auf Beweissicherung, wenn noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet wurde.

Regel 193 (1) EPGVO

Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden, ist der Antrag auf Beweissicherung nach Regel 16 (Formalprüfung durch die Kanzlei), Regel 17.1(a) bis © und .2 (Eingangsdatum, Eintragung in das Register, Aktenzeichen, Zuweisung an einen Spruchkörper) und Regel 18 (Benennung nur des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter) zu behandeln.

siehe auch

Regel 193 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.

upc/formalpruefung_und_eintragung_bei_noch_nicht_eingeleitetem_hauptverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1