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Regel 235 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung.
Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.
Regel 235 EPGVO → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.
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