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upc:folgen_der_nicht-einreichung_der_berufungserwiderung

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Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung

Regel 235 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Folgen der Nicht-Einreichung der Berufungserwiderung.

Regel 235 (3) EPGVO

Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.

siehe auch

Regel 235 EPGVO → Berufungserwiderung
Legt fest, dass der Berufungsbeklagte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung eine Berufungserwiderung einreichen kann.

upc/folgen_der_nicht-einreichung_der_berufungserwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1