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upc:festsetzung_des_schadensersatzes

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Festsetzung des Schadensersatzes

Regel 121 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmungen zur Festsetzung des Schadensersatzes für Rechtsverletzungen.

Regel 121 (1) EPGVO → Einreichungsfrist für Schadensersatzantrag
Legt fest, dass der Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache eingereicht werden muss.

Regel 121 (2) EPGVO → Inhalt des Schadensersatzantrags
Beschreibt die Angaben und Dokumente, die im Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes enthalten sein müssen, wie z.B. das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen.

Regel 121 (3) EPGVO → Gebühren für den Schadensersatzantrag
Erklärt, dass der Antragsteller die Festgebühr und gegebenenfalls die streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadensersatz entrichten muss.

Regel 121 (4) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr
Stellt fest, dass bei einem Wert der Klage über 500.000 EUR eine streitwertabhängige Gebühr anfällt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/festsetzung_des_schadensersatzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1