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Regel 154 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten von Zeugen.
Zeugen haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reise- und Übernachtungskosten, die durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen. Diese Kosten sind auf der Grundlage der im entsprechenden Bereich üblichen Sätze zu erstatten.
Regel 154 EPGVO → Erstattung der Kosten von Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.
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