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upc:erstattung_von_gebuehren

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Erstattung von Gebühren

Regel 370 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen und Verfahren für die Erstattung von Gerichtsgebühren.

Regel 370 (4) EPGVO

Die Erstattung von Gerichtsgebühren erfolgt unter den vom Gericht festgelegten Bedingungen. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb der festgelegten Fristen zu stellen.

siehe auch

Regel 370 EPGVO → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.

upc/erstattung_von_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1