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upc:ermittlung_des_streitwerts

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Ermittlung des Streitwerts

Regel 133 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Methode zur Ermittlung des Streitwerts für den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 133 (1) EPGVO

Der Streitwert des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz wird auf der Grundlage der im Antrag angegebenen Schadenshöhe und der vorgelegten Beweismittel ermittelt. Das Gericht kann den Streitwert nach eigenem Ermessen anpassen, wenn es dies für gerechtfertigt hält.

siehe auch

Regel 133 EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz
Regelt die Festsetzung des Wertes des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz und die Berechnung der streitwertabhängigen Gebühr.

upc/ermittlung_des_streitwerts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1