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upc:ermessen_des_gerichts_zur_beschleunigung

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Ermessen des Gerichts zur Beschleunigung

Regel 298 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen.

Regel 298 (1) EPGVO

Das Gericht kann das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens ersuchen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

siehe auch

Regel 298 EPGVO → Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

upc/ermessen_des_gerichts_zur_beschleunigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1