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upc:erlass_der_anordnung

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Erlass der Anordnung

Regel 190 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Berichterstatter, eine Anordnung der Beweisvorlage im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren zu erlassen, nachdem der gegnerischen oder dritten Partei rechtliches Gehör gewährt wurde.

Regel 190 (3) EPGVO

Der Berichterstatter kann eine solche Anordnung im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren erlassen, nachdem er der gegnerischen/dritten Partei Gelegenheit rechtliches Gehör gewährt hat.

siehe auch

Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

upc/erlass_der_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1