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upc:erfuellung_der_formerfordernisse

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Erfüllung der Formerfordernisse

Regel 89 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen, die die Kanzlei nach Einreichung des Antrags prüft, um sicherzustellen, dass alle Formerfordernisse erfüllt sind.

Regel 89 (1) EPGVO

Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Artikel 47 Absatz 7 und 49 Absatz 6 des Übereinkommens sowie der Regel 88.1, .2(a) bis (d) und .3 erfüllt sind.

siehe auch

Regel 89 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.

upc/erfuellung_der_formerfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1