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upc:erfuellung_der_anforderungen_und_eintragung

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Erfüllung der Anforderungen und Eintragung

Regel 135 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Schritte zur Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register, sobald die Anforderungen erfüllt sind.

Regel 135 (1) EPGVO

Sind die Anforderungen der Regeln 131.1 und .2(d) und (e) erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich (a) das Datum des Eingangs des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz einzutragen; (b) den Antrag in das Register aufzunehmen; © den Antragsteller über das Eingangsdatum zu unterrichten; (d) den Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung erlassen hat, darüber zu unterrichten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes gestellt wurde; (e) der unterlegenen Partei den Antrag zuzustellen.

siehe auch

Regel 135 EPGVO → Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei.

upc/erfuellung_der_anforderungen_und_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1