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upc:erforderliche_angaben_einer_anordnung

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Erforderliche Angaben einer Anordnung

Regel 351 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die notwendigen Informationen, die eine Anordnung enthalten muss, einschließlich der Angabe des ausstellenden Richters, des Datums, der Namen der beteiligten Richter und Parteien sowie den Tenor der Anordnung.

Regel 351 (1) EPGVO

Eine Anordnung muss enthalten: (a) die Angabe, ob es sich um eine Anordnung des Berichterstatters, des ständigen Richters, des Einzelrichters, des Vorsitzenden Richters, eines Präsidenten des Gerichts oder des Gerichts handelt, (b) den Tag ihres Erlasses, © die Namen der Richter, die bei dem Erlass mitgewirkt haben, (d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter und (e) den Tenor der Anordnung.

siehe auch

Regel 351 EPGVO → Anordnungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Anordnung des Gerichts und legt fest, dass alle Anordnungen in das Register aufgenommen werden.

upc/erforderliche_angaben_einer_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1