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upc:entscheidungskriterien

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Entscheidungskriterien

Regel 174 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz anwendet, einschließlich der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags.

Regel 174 (2) EPGVO

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz unter Anwendung der Kriterien der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags.

siehe auch

Regel 174 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.

upc/entscheidungskriterien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1