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Regel 164 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.
Regel 164 (1) EPGVO → Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung
Ermöglicht dem Berufungsgericht, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben.
Regel 164 (2) EPGVO → Zurückverweisung an die erste Instanz
Erlaubt dem Berufungsgericht, die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Regel 164 (3) EPGVO → Endgültige Entscheidung
Erlaubt dem Berufungsgericht, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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