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upc:entscheidungen_abweichend_von_der_besetzung

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Entscheidungen abweichend von der Besetzung

Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, die Voraussetzungen und das Verfahren für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts.

Regel 233 (1) EPGVO → Prüfung der Voraussetzungen für abweichende Entscheidungen
Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine Entscheidung abweichend von seiner normalen Besetzung treffen kann.

Regel 233 (2) EPGVO → Verfahren für abweichende Entscheidungen
Beschreibt das Verfahren, das für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts befolgt werden muss.

Regel 233 (3) EPGVO → Rechtsmittel gegen abweichende Entscheidungen
Regelt die Möglichkeiten und Verfahren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die abweichend von der normalen Besetzung des Gerichts getroffen wurden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/entscheidungen_abweichend_von_der_besetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1