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Regel 233 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, die Voraussetzungen und das Verfahren für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts.
Regel 233 (1) EPGVO → Prüfung der Voraussetzungen für abweichende Entscheidungen
Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine Entscheidung abweichend von seiner normalen Besetzung treffen kann.
Regel 233 (2) EPGVO → Verfahren für abweichende Entscheidungen
Beschreibt das Verfahren, das für Entscheidungen abweichend von der Besetzung des Gerichts befolgt werden muss.
Regel 233 (3) EPGVO → Rechtsmittel gegen abweichende Entscheidungen
Regelt die Möglichkeiten und Verfahren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die abweichend von der normalen Besetzung des Gerichts getroffen wurden.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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