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upc:entscheidung_ueber_die_rueckerstattung

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Entscheidung über die Rückerstattung

Regel 369 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wer die Entscheidung über die Rückerstattung trifft und wie diese Entscheidung zu erfolgen hat.

Regel 369 (3) EPGVO

Die Entscheidung über die Rückerstattung der Gerichtsgebühren trifft: (a) der Vorsitzende Richter des zuständigen Spruchkörpers; (b) die Entscheidung muss schriftlich erfolgen und die Gründe für die Entscheidung darlegen; © die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

siehe auch

Regel 369 EPGVO → Rückerstattung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.

upc/entscheidung_ueber_die_rueckerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1