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upc:entscheidung_ueber_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz

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Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 174 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet.

Regel 174 (1) EPGVO → Prüfung des Antrags
Legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz prüft und dabei die vorgelegten Beweismittel und Tatsachen berücksichtigt.

Regel 174 (2) EPGVO → Entscheidungskriterien
Beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz anwendet, einschließlich der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags.

Regel 174 (3) EPGVO → Form der Entscheidung
Regelt, dass die Entscheidung des Gerichts schriftlich ergeht und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung enthält.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/entscheidung_ueber_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1