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upc:entscheidung_des_gerichts_ueber_die_aenderung_der_parteien

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Entscheidung des Gerichts über die Änderung der Parteien

Regel 304 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Änderung der Parteien entscheidet und die Parteien über die Entscheidung informiert.

Regel 304 (2) EPGVO

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Änderung der Parteien und informiert die Parteien über die Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts ist für alle Parteien verbindlich.

siehe auch

Regel 304 EPGVO → Änderung der Parteien
Behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren und die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei.

upc/entscheidung_des_gerichts_ueber_die_aenderung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1