Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entgegnung_auf_den_antrag_auf_offenlegung_der_buecher

finanzcheck24.de

Entgegnung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher

Regel 142 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, was zu tun ist, wenn die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen tritt.

Regel 142 (2) EPGVO

Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen.

siehe auch

Regel 142 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.

upc/entgegnung_auf_den_antrag_auf_offenlegung_der_buecher.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1