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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:elektronische_zustellung_der_klageschrift

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Elektronische Zustellung der Klageschrift

Regel 271 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zustellt.

Regel 271 (1) EPGVO

Sind die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Kanzlei die Klage auf elektronischem Wege (a) dem Beklagten an eine elektronische Adresse zu, die der Beklagte für die Zwecke der Zustellung im Verfahren angegeben hat, oder (b) einem Vertreter des Beklagten zu, wenn der Beklagte die elektronische Adresse eines Vertreters nach Regel 8.1 als Adresse angegeben hat, unter der dem Beklagten die Klageschrift zugestellt werden kann, oder © einem Vertreter des Beklagten gemäß Regel 8.1 zu, wenn der Vertreter der Kanzlei oder dem Kläger angezeigt hat, dass er die Zustellung der Klageschrift für den Beklagten an einer elektronischen Adresse entgegennimmt.

siehe auch

Regel 271 EPGVO → Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift auf elektronischem Wege, per Einschreiben und an Vertreter.

upc/elektronische_zustellung_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 (Externe Bearbeitung)