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upc:einspruchs-_oder_beschraenkungsverfahren

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Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren

Regel 295 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist.

Regel 295 (a) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

upc/einspruchs-_oder_beschraenkungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1