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Regel 77 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die gleichzeitige Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents.
Eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung kann zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents eingereicht werden.
Regel 77 EPGVO → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Klage auf Nichtigerklärung
Erlaubt die Einreichung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zusammen mit einer Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Patents und beschreibt die Gebührenregelungen.
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