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upc:einreichung_der_duplik

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Einreichung der Duplik

Regel 69 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen.

Regel 69 (2) EPGVO

Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eine Duplik einreichen.

siehe auch

Regel 69 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Kläger, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und dem Beklagten, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.

upc/einreichung_der_duplik.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1