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upc:einlegung_der_berufung

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Einlegung der Berufung

Regel 308 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einlegung einer Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

Regel 308 (1) EPGVO

Die Berufung gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Kanzlei des Gerichts einzulegen. Die Berufung muss den Namen und die Anschrift des Berufungsklägers, die angefochtene Entscheidung sowie die Gründe der Anfechtung enthalten.

siehe auch

Regel 308 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
Regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

upc/einlegung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1