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upc:durchfuehrung_der_versuche

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Durchführung der Versuche

Regel 201 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie die Versuche durchzuführen sind, einschließlich der Benennung eines Sachverständigen und der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung.

Regel 201 (3) EPGVO

Die Durchführung der angeordneten Versuche erfolgt unter der Aufsicht eines vom Gericht benannten Sachverständigen. Das Gericht legt die Bedingungen für die Durchführung der Versuche fest, einschließlich des Zeitrahmens und der spezifischen Anforderungen, die erfüllt werden müssen.

siehe auch

Regel 201 EPGVO → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.

upc/durchfuehrung_der_versuche.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1