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upc:dolmetscher_auf_eigene_kosten

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Dolmetscher auf eigene Kosten

Regel 109 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, und regelt die Informationspflicht gegenüber der Kanzlei.

Regel 109 (4) EPGVO

Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten.

siehe auch

Regel 109 EPGVO → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.

upc/dolmetscher_auf_eigene_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1