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Regel 2 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats.
Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe.
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