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upc:definition_vertraulicher_informationen

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Definition vertraulicher Informationen

Regel 147 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, was als vertrauliche Information gilt und unter welchen Umständen solche Informationen geschützt werden.

Regel 147 (1) EPGVO

Vertrauliche Informationen umfassen alle Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens offengelegt werden und deren Offenlegung den geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Interessen einer Partei schaden könnte. Solche Informationen werden als vertraulich behandelt, wenn sie von einer Partei als solche gekennzeichnet werden und das Gericht diese Kennzeichnung akzeptiert.

siehe auch

Regel 147 EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen
Legt fest, wie das Gericht mit vertraulichen Informationen umgeht, die im Verlauf eines Verfahrens offengelegt werden.

upc/definition_vertraulicher_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1