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upc:definition_des_begriffs_klageschrift

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Definition des Begriffs "Klageschrift"

Regel 348 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den Begriff „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

Regel 348 (2) EPGVO

Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

siehe auch

Regel 348 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen.

upc/definition_des_begriffs_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1