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upc:dauer_der_gerichtsferien

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Dauer der Gerichtsferien

Regel 342 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Dauer der Gerichtsferien vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt wird und dass der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers den Termin für die Sitzungen des Gerichts bestimmt.

Regel 342 (1) EPGVO

Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts.

siehe auch

Regel 342 EPGVO → Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts
Bestimmt die Dauer der Gerichtsferien und erlaubt dem Gericht, Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abzuhalten.

upc/dauer_der_gerichtsferien.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1