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upc:bindung_an_entscheidungen

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Bindung an Entscheidungen

Regel 312 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für den neuen Inhaber bindend sind, wenn dieser sich entscheidet, das Verfahren nicht zu übernehmen.

Regel 312 (3) EPGVO

Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.

siehe auch

Regel 312 EPGVO → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, den neuen Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei zu setzen, und beschreibt die Anforderungen an die Ersetzung und die Auswirkungen auf das Verfahren.

upc/bindung_an_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1