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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:bestaetigung_des_eingangs

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Bestätigung des Eingangs

Regel 4 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei den Eingang der elektronisch eingereichten Unterlagen durch eine elektronische Quittung bestätigt.

Regel 4 (2) EPGVO

Die Kanzlei bestätigt den Eingang der elektronisch eingereichten Schriftsätze und Unterlagen durch eine elektronische Quittung, die an den Absender zurückgesendet wird. Diese Quittung dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Einreichung.

siehe auch

Regel 4 EPGVO → Einreichung von Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.

upc/bestaetigung_des_eingangs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1