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Regel 164 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Berufungsgericht, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben.
Das Berufungsgericht kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen, abändern oder aufheben.
Regel 164 EPGVO → Entscheidungen des Berufungsgerichts
Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.
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