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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:berufung_gegen_entscheidungen_der_nichtigkeitsabteilung

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Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung

Regel 308 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

Regel 308 (1) EPGVO → Einlegung der Berufung
Beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einlegung einer Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

Regel 308 (2) EPGVO → Begründung der Berufung
Legt fest, dass die Berufung schriftlich begründet werden muss und beschreibt die notwendigen Inhalte der Begründung.

Regel 308 (3) EPGVO → Prüfung der Zulässigkeit
Regelt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht und die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Berufung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/berufung_gegen_entscheidungen_der_nichtigkeitsabteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1